Ich tätige jährlich Einkäufe in die 2. Säule. Was passiert damit, wenn ich noch vor Renteneintritt sterbe? Und was, wenn ich nach der Pensionierung sterbe und eine monatliche Rente beziehe?

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Im Todesfall werden die Pensionskasseneinkäufe abzüglich allfälliger Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) in Form eines Todesfallkapitals ausgezahlt. Bei Renteneintritt dienen die Einkäufe dazu, die Altersrente bis zum Tod der versicherten Person bzw. bis zum Tod des überlebenden Ehegatten aufzubessern.

Welche Voraussetzungen gelten für einen Vorbezug, wenn man sich selbstständig machen will? Wie wirkt sich das steuerlich aus? Muss der Vorbezug der Steuer gemeldet werden und falls ja, wo?

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Ein Vorbezug des Vorsorgekapitals ist möglich, wenn Sie sich hauptberuflich selbstständig machen und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen. Der BVG-Vorbezug wird einmalig im Bezugsjahr getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz versteuert (Kanton Waadt: 1/5 des ordentlichen Steuersatzes). Auch bei der Direkten Bundessteuer erfolgt die Besteuerung zu 1/5 des ordentlichen Tarifs. Die Vorsorgeeinrichtung muss der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Auszahlung der Kapitalleistungen melden.

Wie wird das Todesfallkapital berechnet?

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Bei einer ledigen versicherten Person ohne Konkubinatspartner/in und ohne minderjährige Kinder entspricht das Todesfallkapital dem angesparten Altersguthaben. Muss die Vorsorgeeinrichtung eine Ehegatten-/Lebenspartnerrente und/oder eine Waisenrente ausrichten, wird der für die Finanzierung dieser Rente erforderliche Betrag vom Altersguthaben abgezogen. Der Restbetrag entspricht dann dem Todesfallkapital. Die freiwilligen Einkäufe der versicherten Person abzüglich der Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) sind in jedem Fall garantiert.

Wie kann ich meine 2. Säule verbessern und dabei Steuern sparen?

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Sie können Ihre Altersvorsorge aus der 2. Säule verbessern, indem Sie freiwillige Einkäufe tätigen. Hierbei gilt es die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu beachten. Den maximal möglichen Einkaufsbetrag können Sie Ihrem jährlichen Vorsorgeausweis entnehmen. Falls Sie wissen möchten, wie sich ein Einkauf auf Ihre Altersleistungen auswirkt, kontaktieren Sie am besten Ihre Vorsorgeberaterin oder Ihren Vorsorgeberater. Diese/r führt gerne eine unverbindliche Simulation für Sie durch und schickt Ihnen auf Wunsch ein Formular zur Beantragung eines Einkaufs.