Gespeichert von tanguy.nicole@bcv.ch am Mo., 04.03.2024 - 13:50

Die Anspruchsberechtigten sind in Artikel 33 des Vorsorgereglements definiert. Sie gelten als gesetzliche Erben. Gibt es keine gesetzlichen Erben, verbleibt das Todesfallkapital bei der Stiftung.