Gespeichert von tanguy.nicole@bcv.ch am Mo., 04.03.2024 - 14:02

Bis zur Pensionierung zahlt man in das Vorsorgesystem des jeweiligen Wohnsitzlandes ein. Die AHV-Beiträge werden als Rente ausbezahlt. Die Höhe richtet sich dabei nach den Beitragsjahren und den gezahlten AHV-Beiträgen. In ganz speziellen Fällen können Sonderbedingungen gelten. 
2. Säule: Falls Sie vor Ihrer Pensionierung ins Ausland gehen, können Sie sich Ihre Freizügigkeitsleistung auszahlen lassen oder diese auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitsstiftung übertragen. Bei Erreichen des Referenzalters können Sie das Freizügigkeitsguthaben – je nach den reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten Ihrer Freizügigkeitsstiftung – in Kapital- oder Rentenform beziehen. Wenn Sie sich in einem EU- oder EFTA-Land niederlassen, kann Ihnen vor Erreichen des Referenzalters lediglich der überobligatorische Teil Ihrer Pensionskassengelder ausbezahlt werden. Die obligatorischen Pensionskassengelder hingegen kommen bis zur Pensionierung auf ein Freizügigkeitskonto in der Schweiz. Der obligatorische Teil kann nur dann ausgezahlt werden, wenn Sie nicht dem Sozialversicherungssystem Ihres neuen Wohnsitzlandes unterstehen.
3. Säule: Wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen, können Sie sich Ihr Säule-3a-Guthaben auszahlen lassen. Bei der Säule 3b hängt dies von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab.