Kann ich meine Freizügigkeitsleistung nach Beendigung meines Arbeitsverhältnisses auf zwei Freizügigkeitskonten übertragen?
Das ist möglich, sofern es sich dabei um zwei Konten bei zwei verschiedenen Freizügigkeitsstiftungen handelt.
Das ist möglich, sofern es sich dabei um zwei Konten bei zwei verschiedenen Freizügigkeitsstiftungen handelt.
Ja, das ist möglich. Der Übertrag von Säule-3a-Guthaben in die 2. Säule gilt als Übertragung einer Freizügigkeitsleistung und ist nicht steuerlich abzugsfähig.
Ein Vorbezug des Vorsorgekapitals ist möglich, wenn Sie sich hauptberuflich selbstständig machen und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen. Der BVG-Vorbezug wird einmalig im Bezugsjahr getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz versteuert (Kanton Waadt: 1/5 des ordentlichen Steuersatzes). Auch bei der Direkten Bundessteuer erfolgt die Besteuerung zu 1/5 des ordentlichen Tarifs. Die Vorsorgeeinrichtung muss der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Auszahlung der Kapitalleistungen melden.
Der Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung ist mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verbunden. Mit Inkrafttreten der Reform AHV 21 kann die versicherte Person bei einer Teilpensionierung einen Teil ihrer Altersleistungen vorbeziehen. Die Höhe des Bezugs richtet sich nach der Reduktion des Beschäftigungsgrads. Der Rentenbezug kann dabei in bis zu drei Schritten erfolgen.
Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, können ihre Freizügigkeitsleistung auf maximal zwei Freizügigkeitskonten bei zwei verschiedenen Freizügigkeitsstiftungen transferieren.
Sie können Ihren Vorsorgeplan in Ihrem Online-Portal abrufen. Sie haben Ihre Zugangsdaten verloren? Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater hilft Ihnen gerne weiter.
Bitte kontaktieren Sie uns unter 021 212 25 55, damit wir Ihnen weiterhelfen können. Für eine schweizweite Suche können Sie sich auch an die Zentralstelle 2. Säule wenden: https://sfbvg.ch/aufgaben/suche-nach-guthaben.
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