Gespeichert von tanguy.nicole@bcv.ch am Mo., 04.03.2024 - 13:23

Bei einer ledigen versicherten Person ohne Konkubinatspartner/in und ohne minderjährige Kinder entspricht das Todesfallkapital dem angesparten Altersguthaben. Muss die Vorsorgeeinrichtung eine Ehegatten-/Lebenspartnerrente und/oder eine Waisenrente ausrichten, wird der für die Finanzierung dieser Rente erforderliche Betrag vom Altersguthaben abgezogen. Der Restbetrag entspricht dann dem Todesfallkapital. Die freiwilligen Einkäufe der versicherten Person abzüglich der Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) sind in jedem Fall garantiert.
Je nach der vom Arbeitgeber mit AVENA abgeschlossenen Anschlussvereinbarung kann auch ein Mindestbetrag für das Todesfallkapital festgelegt werden. Ausserdem kann ein zusätzliches Todesfallkapital versichert werden.