Gespeichert von tanguy.nicole@bcv.ch am Mo., 04.03.2024 - 13:14

Bei einem Lohnverzug sind die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin geschuldet. Der Arbeitgeber ist dabei allein für die Beiträge haftbar. Die Vorsorgeeinrichtung schreibt dem Vorsorgekonto der Versicherten die Beiträge unabhängig von der Lohn- und Beitragszahlung gut.